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AGBs

1 Geltungsbereich der Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
Kaufverträge, die von Dometic Mobile Power Germany GmbH (Verkäufer) mit Unternehmern i. S. von § 14 BGB und Verbrauchern i. S. von § 13 BGB (Käufer) geschlossen werden.
1.2 Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir erkennen diese ausdrücklich schriftlich an. Die vorbehaltlose Lieferung an einen Käufer führt nicht zur Anerkennung seiner Geschäftsbedingungen.
1.3 Bestehen laufende Geschäftsbeziehungen mit einem Käufer, der Unternehmer i. S. von § 14 BGB ist und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachdem sie ihm vorgelegt wurden, anerkannt hat, gelten diese auch für mit ihm geschlossene künftige Verträge.
2. Vertragsabschluss, Nutzungsrechte
2.1 Angebote in Katalogen oder auf für Kunden zugänglichen Internetseiten sind eine unverbindliche Einladung zur Bestellung. In diesem Fall ist erst die Bestellung ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages. Sofern der Verkäufer individuelle Angebote kundenspezifisch erstellt, richtet sich die Bindungswirkung nach dem Angebotsinhalt (Antrag).
2.2 Erfolgt eine Bestellung als „Antrag“ des Käufers, kommt ein Vertrag zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung ausführt oder diese mit schriftlicher Auftragsbestätigung bestätigt.
2.3 Zustande gekommene Verträge verpflichten den Käufer, vereinbarungsgemäß vorgenommene Lieferungen abzunehmen und zu vergüten. Ist der Käufer Verbraucher und steht ihm ein gesetzliches Rückgabe- und Widerrufsrecht (siehe Widerrufsbelehrung) zu, kann er hiervon ungeachtet dessen Gebrauch machen. Das Widerrufsrecht besteht u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren, die nach Käuferspezifikation angefertigt werden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind sowie in den anderen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründen.
2.4 Sofern der Käufer Ware bestellt, die nicht vorrätig ist oder die nach seinen Spezifikationen angefertigt werden muss, erfolgt eine Bestätigung seiner Bestellung erst nach angemessener Prüfzeit der Liefer- und Bestellmöglichkeiten beim Hersteller bzw. Vorlieferanten. 2.5 Sofern der Vertrag mit dem Käufer schriftlich zustande gekommen ist, sind
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen schriftlich zu bestätigen.
2.6 Ist die bestellte Ware nicht lieferbar, kann der Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten, ohne dass der Käufer hierdurch zur Abnahme verpflichtet wird.
2.7 Die Urheberrechte an den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen verbleiben bei den Rechteinhabern. Der Käufer erhält an diesen ein einfaches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken.
2.8 Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
3. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung
3.1 Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Sie verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich ab Werk bzw. ab Lager.
3.2 Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Verkäufer anerkannten Forderung aufrechnen.
3.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich vor.
4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Käufer ist hierzu verpflichtet, wenn der Verkäufer wegen des Zahlungsverzugs von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.
4.3 Der Verkäufer ist nach Rücktritt und Rücknahme der Ware wegen Zahlungsverzugs nach Ziffer 4.2 zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich entstandener Verwertungskosten – angerechnet.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstandes – z. B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen, und dieses – unter Übersendung des Pfandprotokolls – dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
4.5 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, kann der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes vornehmen. Über eine Veränderung des Standortes der Ware hat er den Verkäufer schriftlich zu informieren.
4.6 Der Käufer ist verpflichtet, den gelieferten Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
4.7 Ist der Käufer ein Unternehmer i. S. von § 14 BGB, ist er berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes bzw. entsprechendem Wert der Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung ).
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Lieferungen erfolgen innerhalb angemessener Frist, sofern nicht vertraglich kalendermäßig bestimmte oder berechenbare Fristen oder Termine vereinbart werden.
5.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere Abnahme- oder Zahlungspflichten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.3 Lieferungen erfolgen „ab Werk“ durch Speditionen oder Paketdienste auf Gefahr des Käufers. Sie werden nur auf Wunsch und zu Lasten des Käufers als Expressgut versendet. Ist der Käufer Verbraucher i. S. von § 13 BGB, geht die Gefahr erst mit Übergabe der verkauften Ware auf ihn über, wenn diese im Fernabsatz verschickt wird.
5.4 Soweit die Ware in Verpackungseinheiten angeboten und bestellt wird, sind die Liefermengen darauf abzustimmen. Unternehmer, die mit ihr Handel treiben, dürfen sie nur in den entsprechenden Original-Verpackungen und Einheiten weiterveräußern.
5.5 Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt. Zur Berechnung kommt die jeweilige gelieferte Menge. Hierdurch entstehende zusätzliche Transportkosten verbleiben beim Verkäufer.
5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Einlagerung mindestens jedoch 0,5 % v. H. des Nettorechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.
5.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall auf den Käufer über. 5.8 Kann die vereinbarte Lieferzeit oder -frist, bedingt durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige, außerhalb unseres Einflussbereichs des Verkäufers liegende Ereignisse nicht eingehalten werden, so verlängert sie sich angemessen. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses informieren und ihm das Ende, sobald es absehbar ist, mitteilen. Dauert es länger als zwei Monate an, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unter Aufrechterhaltung sonstiger Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
5.9 Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann darüber hinaus hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils eines Vertrages vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt Ziffer 9. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5.10 Sofern sich der Verkäufer in Verzug befindet und dem Käufer hieraus ein Schaden erwächst, ist er berechtigt, ihm gesetzlich zustehende Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9 geltend zu machen. Für das Rücktrittsrecht des Käufers im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Er hat dem Verkäufer, sofern nicht ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt, vorab eine angemessene Nachfrist zur Leistung einzuräumen. Auf Verlangen wird er dem Verkäufer in einer angemessenen Frist mitteilen, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will.
6. Zahlungspflichten des Käufers
6.1 Der Käufer hat die Zahlung nach den getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Die Zahlung ist erfolgt, wenn der Verkäufer über den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen kann. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen.
6.2 Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-. Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, so ist der Verkäufer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen sowie weitere Schäden, u. a. die Kosten von nach Verzugseintritt erfolgten Mahnungen und höhere Zinsbelastungen geltend zu machen. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern bzw. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern.
6.4 Sind vom Käufer Vorauszahlungen zu erbringen, kann der Verkäufer, wenn diese nicht erfolgen, nach seiner Wahl die Lieferung von der Erbringung einer Sicherheit durch den Käufer abhängig machen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
6.5 Sind Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Zahlungsverzug die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er im Verzug ist,
mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
7. Versand
7.1 Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
7.2 Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen. 7.3 Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen bzw. dem Verkäufer kurzfristig anzuzeigen. Wurde auf Wunsch des Käufers eine Transportversicherung abgeschlossen, hat er den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen.
7.4 Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen.
8. Mängelhaftung, Verjährungsfrist
8.1 Liegt zwischen Verkäufer und Käufer ein Handelskauf i. S. von § 377 HGB vor, weil der Käufer Kaufmann i. S. des HGB ist, hat der Käufer dem Verkäufer offensichtliche Mängel der Ware, nachdem er sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Ablieferung untersucht hat, unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den mangelhaften Zustand einzusehen.
8.2 Liegt ein Mangel vor, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Er hat dem Käufer hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht im Einzelfall, wegen eines gesetzlich vorgesehenen vorhandenen Ausnahmegrunds entbehrlich ist. Der Verkäufer trägt die ihm zum Zweck der Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen, soweit er hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
8.3 Erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, übernimmt der Verkäufer die zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung entstehen, wie Versand-, Arbeits- und Materialkosten.
8.4 Nimmt der Käufer eine Änderung oder Nachbesserungshandlung selbst oder durch Dritte an der gelieferten Ware vor, ohne hierzu berechtigt zu sein, stehen ihm gegenüber dem Verkäufer keine weiteren Ansprüche wegen des vorhandenen oder eines hierdurch entstehenden Mangels zu.
8.5 Schlägt die Nachbesserung durch den Verkäufer fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere wenn der Verkäufer unberechtigterweise die Nacherfüllung verweigert. Sofern der Mangel an der Ware nur unerheblich ist, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung zu.
8.6 Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Waren. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.7 Verkauft der Käufer als Unternehmer i.S. von § 14 BGB die Ware an Verbraucher weiter, so stehen ihm die beim Verbrauchsgüterkauf vorgesehenen gesetzlichen Rückgriffansprüche sowie Verjährungsfristen für bestimmte Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 478, 479 BGB ungekürzt zu.
8.8 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln richten sich nach Ziffer 9.
8.9 Mängelansprüche des Käufers verjähren bei Lieferung neuer Waren in zwei Jahren, sofern nicht aufgrund der Beschaffenheit der Ware gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Bei Lieferung gebrauchter Ware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Lieferung, sofern nicht der Anspruch auf vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers beruht oder dieser Mängel arglistig verschwiegen hat.
9. Haftung
Für Schäden, die nicht an der verkauften Ware selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer, gleich aus welchen Rechtsgründen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln der gelieferten Ware auch, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen gehaftet wird sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit wesentliche Vertragspflichten nur leicht fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.
10. Datenschutz
Daten, die der Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer gewinnt, werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert. Es wird sichergestellt, dass die gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen, sondern nur zu Zwecken der geschäftlichen Verbindung zwischen Verkäufer und Käufer eingesetzt werden.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht, wenn der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist jedoch dazu berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Kaufverträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
Allgemeine Geschäftsbedingungen ometic Mobile Power Germany GmbH
Stand Mai 2012

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